-
Neuregelung ab 01.01.2017: (siehe auch Downloads / Formulare)
-
als Anlage:
-
persönlicher Schiessnachweis
-
zum Selbstausdruck
-
Ablage im Ordner Schützenhaus
-
-
-
-
es ist für jede Waffe ein eigener Nachweis zu führen
-
z.B. KK-Gewehr, GK-Pistole, GK-Revolver, SpoPi, ect. ……
-
-
am Jahresende Vorlage beim 1.Schützenmeister zur Unterschrift
-
Original für den Schützen
-
Kopie für Verein
-
verbleibt im Ordner Schützenhaus
-
-
-
Der Schiessnachweis gilt als:
-
Nachweis der Sportschützeneigenschaften
-
als Anlage zum Bedürfnisantrag für den Erwerb einer Waffe
-
§14 Abs.2 Nr.1 und §8 WaffG
-
-
Schiessnachweis nach Erwerb einer Waffe
-
§4 Abs.4 WaffG
-
-
Schiessnachweis als Vereinsschiesskladde
-
§14 Abs. 2 Nr. 1 und 8 WaffG
-
-
Nachweis zur Teilnahme an der Vereinsmeisterschaft der
-
königlich privilegierten Feuerschützengesellschaft Zwiesel von 1421
-
Zur Info: § 14 Abs. 2 N14 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 WaffG
-
es müssen 12 Einheiten (Serien lt. SPO) verteilt über 12 Monate mit einer erlaubnispflichtigen Waffe nachgewiesen werden.
-
sollte eine längere Unterbrechung bedingt durch Krankheit usw. vorliegen ist dieses zu begründen.
-
es müssen dann 18 Einheiten pro Jahr nachgewiesen werden
-
-
der Schütze hat sich vor Schiessbeginn im Schiessnachweis einzutragen
-
Abgabe der Scheiben für die Einheit (Serie lt SPO) beim zuständigen Schiessleiter
-
vor Schießbeginn zur Kennzeichnung - Name, Datum
-
nach dem Schießen zur Ergebnisauswertung
-
die Scheiben verbleiben im Schützenhaus
-
-
Ergebniseintrag im Schiessnachweis (bei GK/SP: Präzision/Duell=gesamt)
-
die Einträge werden wahrheitsgemäß gemacht.
-
-
der unterzeichnende Schiessleiter bestätigt
-
den Ergebniseintrag
-
Bestätigung erfolgt nur am Tag des Trainings bzw. Wettkampfs
-
-
dass nach den jeweiligen Regeln der Sportordnung geschossen wurde.
-
Ergebniseinträge RWK bestätigt
-
der Mannschaftsführer der gastgebenden Mannschaft
-
-
-
Richtlinien für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 14 WaffG:
-
Das Bedürfnis - bisher Erwerbsvoraussetzung - wird zur Umgangsvoraussetzung, d.h.
-
wer den Schießsport aufgibt, muss seine Waffen abgeben oder unbrauchbar machen
-
-
der Sportschütze betreibt seit mindestens 12 Monate regelmäßig den Schießsport,
-
bevor er eine eigene erlaubnispflichtige Waffe erwerben darf.
-
-
2.1 Definition „mindestens seit 12 Monaten“
-
Innerhalb des DSB/BSSB gilt:
-
mittelbares Mitglied und Verein sind seit mind. 12 Monaten Mitglied im BSSB
-
-
2.2 Definition „regelmäßig“
-
Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu berücksichtigen, d.h.
-
neben den Trainingseinheiten gem. Sportordnung zählt dazu
-
auch vordergründlich die Teilnahme an Wettkämpfen
-
und die Vereinsmeisterschaft
-
-
-
Der Nachweis erfolgt über das persönliche Schießbuch des Mitglieds,
-
das in Kopie dem Antrag beizulegen ist (Kopie der letzten 12 Monaten).
-
-
es müssen 12 Einheiten (Serien lt. SPO) verteilt über 12 Monate mit einer erlaubnispflichtigen Waffe nachgewiesen werden.
-
sollte eine längere Unterbrechung bedingt durch Krankheit usw. vorliegen ist dieses zu begründen.
-
es müssen dann 18 Einheiten pro Jahr nachgewiesen werden
-
wobei mindestens 12 davon im befürwortenden Verein erfolgt sein müssen.
-
-
-
Es darf nur nach der zugelassenen Sportordnung des DSB / BSSB geschossen werden.
-
Bedürfnisbescheinigungen für die erste Kurzwaffe darf nur ein anerkannter Schießsportverband ausstellen.
-
dazu muss aber der Verein wieder die regelmäßige Teilnahme am Schießbetrieb bescheinigen.
-
-
Nach §4 Abs.4 WaffG wird das Bedürfnis nach jeweils 3 Jahren von der zuständigen Behörde überprüft.
-
die Aufzeichnungen über die schießsportlichen Tätigkeiten des Waffenbesitzers sind daher jährlich zu erbringen.
-
Der Schütze hat den Nachweis anhand seines Schießbuches selbst zu erbringen.
-
Der Nachweis muss mit den Aufzeichnungen des Vereines übereinstimmen
-
-
-
Schützen mit erlaubnispflichtiger Waffe, die nicht regelmäßig lt. den gesetzlichen Bestimmungen am Schießbetreib teilnehmen, müssen dem Landratsamt gemeldet werden.
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-
ab 2017 ff gilt folgende Neuregelung für die Vereinsmeisterschaft::
-
Teilnahme an der Vereinsmeisterschaft = Bedürfnisnachweis:
-
Ab Januar 2017 kann der Teilnehmer 1 x monatlich nach vorheriger Anmeldung beim Schiessleiter eine Serie schießen.
-
Schießmöglichkeiten jeweils
-
Dienstag und Donnerstag beim Training von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr
-
oder in Ausnahmefällen bei längerer beruflicher Abwesenheit bzw. Krankheit
-
nach vorheriger Terminvereinbarung 0170 / 355 227 1
-
-
Der Termin zur Siegerehrung der Vereinsmeisterschaft mit Preisverleihung und Grillfest wird gesondert bekanntgegeben.
-
Startgebühr pro Disziplin 12,00 €
-
(Bearbeitungsgebühren, Urkunden, Pokale)
-
bar zu zahlen bei Abgabe der 1. Serie im Januar 2017
-
Disziplinen Vereinsmeisterschaft 2017 ff – Serie nach Sportordnung
-
Bogen
-
Luftpistole 2.10 40 Schuss
-
Luftgewehr 1.10 40 Schuss
-
Luftgewehr Auflage (Senioren) 1.11 10 Schuss
-
KK-Gewehr 1.40 40 Schuss
KK-Gewehr Auflage liegend 1.41 / 1.80 40 Schuss
-
Freie Pistole 2.20 40 Schuss
-
KK-Sportpistole 2.40 15 Schuss Präzision / 15 Schuss Duell
-
GK-Pistole 9mm 2.53 20 Schuss Präzision / 20 Schuss Duell
GK-Revolver .357 Mag. 2.55
GK-Sportrevolver .44 Mag. 2.58
GK-Sportpistole .45 ACP 2.59
-
Unterhebel C B14 40 Schuss - 8 Serien zu je 5 Schuss 20 sec.
-
es kann mit den eigenen Waffen geschossen werden
-
Munition und Scheiben stellt der Schütze selbst
-
-
bei Bedarf können
-
Vereinswaffen
-
Bogen, LP, LG, KK-Gewehr, FP, SP, GK-Pistole 9mm
-
-
die dazugehörige Munition
-
und Scheiben
-
-
unter Bezugnahme auf die Gebührenordnung der kgl. priv. FSG bezogen werden.