In vielen Sportarten gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen für die Ausübung des Sports durch Minderjährige. Im Schießsport ist das anders. Hier regelt der Gesetzgeber unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche den Schießsport ausüben dürfen. Hiervon nicht betroffen ist das Bogenschießen, da es sich bei den Bögen nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt.

In § 27 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG wird das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten geregelt. Danach lassen sich folgende Fallgruppen bilden:

Kinder unter 12 Jahre

Kindern unter 12 Jahren kann die Waffenbehörde zur Förderung des Leistungssport eine Ausnahme bewilligen. Die Behörde soll dies bewilligen, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung des Kindes vorliegt. Der Schützenverein muss darüber hinaus die schießsportliche Begabung des Kindes bescheinigen.


Kinder von 12-13 Jahren

Erlaubt ist das Schießen mit Luftpistole und Luftgewehr, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Schießen erfolgt unter Obhut eines zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder
  2. das Schießen erfolgt unter Obhut einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonderen Aufsichtspersonen und der Sorgeberechtigte hat schriftlich sein Einverständnis erklärt oder ist selbst anwesend.

Die erste Variante wird oft ausscheiden, da die Eltern als Sorgeberechtigte meistens nicht zur Aufsichtsführung auf der Schießstätte befugt sind. Die zweite Variante ist der Normalfall. Es müssen Aufsichtspersonen vorhanden sein, die über die entsprechende Qualifikation zur Obhut über das Schießen von Minderjährigen haben. Diese müssen das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten während des Schießens aufbewahren. Ohne schriftliches Einverständnis müssen die Sorgeberechtigten, wie z.B. bei den ersten Probetrainings üblich, beim Schießen anwesend sein.

Jugendliche von 14-15 Jahren

Hier gilt das gleiche wie bei den Kindern von 12-13 Jahren. Soweit diese Jugendlichen mit Luftdruckwaffen schießen, ist keine besondere Obhut einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonderen Aufsichtspersonen erforderlich. Darüber hinaus dürfen diese Jugendlichen auch mit sogenannten Kleinkaliberwaffen wie der Kleinkaliber-Sportpistole oder dem Kleinkaliber-Sportgewehr schießen. Die Jugendlichen dürfen auch das Trap- oder Skeetschießen (Wurfscheiben) mit Einzellader-Flinten bis Kaliber 12 ausüben. Beim Schießen mit Kleinkaliberwaffen und Flinten bis Kaliber 12 ist allerdings wieder die Obhut einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonderen Aufsichtspersonen erforderlich.

Jugendliche von 16-17 Jahren

Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei den Jugendlichen von 14-15 Jahren. Allerdings ist bei diesen Jugendlichen generell keine Obhut mehr durch besonders qualifizierte Aufsichten erforderlich. Die normale Aufsichtsführung, wie für jeden anderen Schützen auch, reicht aus. Die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder deren Anwesenheit ist auch bei Jugendlichen dieses Alters weiterhin erforderlich.

 

Sonstige Ausnahmen vom Alterserfordernis

Neben der Einzelausnahmegenehmigung kann die Waffenbehörde nach § 3 Abs. 3 WaffG allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahme kommt zum Beispiel für Vereinsveranstaltungen wie Königsschießen oder Tage der offenen Tür in Betracht.

Diesen Ausführungen liegt das Waffengesetz in seiner Fassung vom 25.07.2009 zu Grunde.

 


Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten nach § 27 Abs. 3 WaffG (pdf-Dokument)

   
© FSG Zwiesel